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Rechtliches

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Relevanz der WCAG für Ihr Unternehmen

Informationen über WCAG 2.2

WCAG steht für Web Content Accessibility Guidelines und beinhaltet Richtlinien für die Zugänglichkeit von Inhalten im Internet. WCAG hat den Standard der Gesetzgebung der Barrierefreiheit von Internetinhalten in den meisten Ländern der Welt geprägt.

Die WCAG wurden vom World Wide Web Consortium, bekannt als W3C, ins Leben gerufen, um dem Aspekt der Zugänglichkeit von Internetseiten Rechnung zu tragen. Das W3C wurde im Oktober 1994 im MIT-Laboratorium für Informatik (MIT/LCS) gegründet. Zu den Gründungsmitgliedern gehören verschiedene Spitzenwissenschaftler und Ende 2019 zählt die Organisation über 440 Mitglieder, darunter Führungskräfte aus der Wirtschaft, aus gemeinnützigen Organisationen, Universitäten und von verschiedenen Regierungsstellen.

Ursprünglich konzentrierte sich W3C auf die Standardisierung von Web-Protokollen, damit Webseiten und Web-Tools miteinander kompatibel sind. Jeder W3C-Standard wird mehrmals überprüft, getestet und analysiert, bevor er von den Mitgliedern genehmigt wird.

Die Zugänglichkeit des Internets war ein frühes Thema, mit dem sich das W3C beschäftigt hat. Die erste Version des WCAG wurde 1999 veröffentlicht. 2018 erfolgte eine Überarbeitung, die in der WCAG 2.1-Richtlinie mündete, die wir heute kennen.

Prinzipien der WCAG

Die vollständige WCAG ist unglaublich lang und komplex und beinhaltet viele verschiedene Punkte und Anforderungen an den Betreiber einer Webseite. Das Grundprinzip aller ausgearbeiteten Punkte basiert aber auf 4 wesentlichen Prinzipien: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.
Hier die Details:

1

Wahrnehmbar

Wahrnehmbar bezieht sich auf die Art und Weise, wie Benutzer Inhalte online über ihre Seh-, Hör- und Tastsinne wahrnehmen. Das betrifft Aspekte wie Alternativtexte für Bilder, die Möglichkeit, Texte in den Bereichen Kontrast, Farbe, Textgröße und -abstand, Schriftart und ähnliche Faktoren, die die Lesbarkeit erleichtern, anpassen zu können.
2

Bedienbar

Unter Bedienbarkeit versteht man die Art und Weise, wie jemand die Webseite nutzen kann. Sie ist besonders relevant für Menschen mit motorischen Behinderungen, schwachen Muskeln, verletzten Gliedmaßen, Sehstörungen usw. Eine bedienbare Webseite muss vollständig über die Tastatur, eine sichtunterstützende Navigation und andere Alternativen zu einer Maus navigierbar sein.
3

Verständlich

Verständliche Seiten sind für jeden begreiflich. Sie verzichten auf Fachbegriffe oder verschachtelte Sätze und beinhalten keine komplizierten Anweisungen.
4

Robust

Zu den wesentliche Faktoren einer robuste Seite gehört, dass diese einen sauberen HTML- und CSS-Code beinhaltet, der anerkannten Standards entspricht und dadurch Kompatibilität zu den Hilfsmitteln von Menschen mit Behinderungen gewährleistet.

Richtlinien als Standard für Gesetze

Gesetze zur Barrierefreiheit

Das WCAG ist kein Gesetz, aber viele Regierungen haben die Richtlinien als Standard für ihre Gesetze zur Barrierefreiheit übernommen. Hier ist ein kurzer Überblick über die Gesetze zur Barrierefreiheit in der Europäischen Union:

Im Jahr 2010 verabschiedeten die EU-Beamten die WCAG 2.0 Level AA als obligatorisch für alle offiziellen EU-Seiten und weiteten dies auf alle Web-Plattformen des öffentlichen Sektors aus. 2018 wurden die Kriterien von WCAG 2.1 aufgenommen. Die EU verabschiedete die WCAG auch als Standard für den neuen European Accessibility Act (EAA), der 2025 ergänzend zu den aktuellen Regeln in Kraft treten wird.

Die Ignorierung der WCAG birgt rechtliche Risiken, da sie in den meisten Ländern der Welt das Rückgrat der Gesetzgebung zur Barrierefreiheit bildet und weltweit als die zuverlässigste und effektivste Reihe von Normen für die Barrierefreiheit gilt.

Wen betrifft das Gesetz?

Gemäß BGG sind alle öffentlichen Stellen des Bundes im digitalen Bereich verpflichtet, folgende Bereiche barrierefrei zu gestalten:

Webseiten (inklusive Intranets und Extranets), Apps sowie elektronische Verwaltungsabläufe (vgl. § 12a Absatz 1 BGG).

Die Pflicht zur barrierefreien Gestaltung bezieht sich auch auf weitere Inhalte, die in die Webseiten integriert sind wie PDF-Dateien, Videos und Grafiken.

Der Umfang der barrierefreien Gestaltung richtet sich insgesamt nach den möglichen technischen Standards. Diese ergeben sich für Bundesbehörden aus der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung 2.0 (BITV 2.0). Die aktualisierte BITV 2.0 verweist auf die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Normen. Das ist derzeit die EN 301 549 V.2.1.2 (2018-08), die sich wiederum auf die WCAG bezieht. Mit der Vorgabe, die Webseiten nach dem „Stand der Technik“ barrierefrei zu machen, ist gemeint, dass das, was technisch möglich ist, auch gemacht werden muss. Stand der Technik dürfte z. B. die ISO-Norm 14289-1:2012-07 für die barrierefreie Gestaltung von PDF-Dateien (Standard PDF/UA) sein, obwohl diese Norm nicht Bestandteil der EN 301 549 V.2.1.2 (2018-08) ist.

Auch muss eine Erklärung zur Barrierefreiheit in den Webauftritt integriert werden. In dem ist anzugeben, welche Teile oder Inhalte der Webseite bzw. der App (noch) nicht vollständig barrierefrei gestaltet wurden und warum. Sofern vorhanden, ist ein Hinweis auf barrierefrei gestaltete inhaltliche Alternativen anzugeben. Die Erklärung muss von der Startseite und jeder Seite einer Webseite erreichbar sein. Bei mobilen Anwendungen reicht die Veröffentlichung an der Stelle, an der die Anwendung heruntergeladen werden kann, bzw. auf der Webseite der betreffenden öffentlichen Stelle.

Auf der Webseite bzw. in der App muss die Möglichkeit gegeben werden, Feedback zu geben, um (insbesondere) vorhandene Barrieren an den Betreiber der Webseite zu melden. Dieser muss innerhalb eines Monats auf das Feedback antworten. Der Feedback-Mechanismus ist zusätzlich zur Erklärung zur Barrierefreiheit in die Webseite/App zu integrieren. Bei Webseiten soll der Feedback-Mechanismus – wie auch die Erklärung zur Barrierefreiheit – von jeder Seite einer Webseite erreichbar sein, bei Apps genügt die Integration in der Navigation.

Da es sich bei der Möglichkeit, Feedback zu geben, um einen interaktiven Prozess handelt, ist für ihn ein höheres Maß an Barrierefreiheit zu erreichen (vgl. § 3 Absatz 4). Das dürfte dem Level AAA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 entsprechen. Hintergrund: Der derzeit für die barrierefreie Gestaltung vorgeschriebene Standard EN 301 549 V2.1.2 (2018-08) verweist für die barrierefreie Gestaltung des Web auf die Erfolgskriterien des Levels AA der WCAG 2.1, führt im Anhang die Erfolgskriterien des Levels AAA nur informativ, also unverbindlich an.

Wen betrifft das Gesetz über Kommunen hinaus?

Die EU-Richtlinie hat den Kreis der verpflichteten öffentlichen Stellen deutlich größer gezogen als das früher geltende Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Nach der EU-Richtlinie sind alle die Stellen, die zur Einhaltung der EU-Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge verpflichtet sind, auch zur Barrierefreiheit von Webseiten und mobilen Anwendungen verpflichtet. Für öffentliche Stellen des Bundes hat das der Bundesgesetzgeber in § 12 Satz 1 Nummern 2 und 3 BGG umgesetzt.

Projektträger und andere Zuwendungsempfänger sind daher dann zur digitalen Barrierefreiheit verpflichtet, wenn sie unter § 12 Satz 1 Nummern 2 oder 3 BGG fallen. Eine der dort genannten Voraussetzungen ist eine Finanzierung von mehr als 50 Prozent durch den Bund (vgl. § 12 Satz 1 Nummern 2 und 3, jeweils Buchstabe a)). Zuwendungen – egal ob institutionell oder projektbezogen – stellen eine Finanzierung durch den Bund dar.

Zugänglichkeit für digitale Produkte und Dienstleistungen

Informationen über EAA/EN301549

Der European Accessibility Act (EAA) ist eine Verordnung, die im April 2019 von der EU verabschiedet wurde und die Zugänglichkeit für digitale Produkte und Dienstleistungen vorschreibt.

EN 301549 ist ein Dokument, das vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) erstellt wurde. EN 301549 definiert offizielle Standards der Barrierefreiheit im Web.

Wann traten EAA und EN 301549 in Kraft?

Die Regelung der Barrierefreiheit im Web war ein langwieriger Prozess, der in den 2000ern begann. Seitdem berücksichtigen die Behörden der EU in ihren politischen Entscheidungen die Bedürfnisse von Bürgern mit Behinderungen.

Die wichtigen Wegmarken auf dem Weg zur Web-Zugänglichkeit waren Folgende:

2006 gab es die Erklärung von Riga, die die vollständige Zugänglichkeit des Internets als Ziel für die kommenden Jahre festgelegt hat.

2010 wurde die Europäische Behindertenstrategie verabschiedet, um die Anforderungen an die Zugänglichkeit der Lebensbereiche für behinderte Mitbürger in allen EU-Mitgliedstaaten zu harmonisieren.

2015 wurde die erste Version der EN 301549 vom ETSI veröffentlicht, in diesem Dokument wurden die Zugänglichkeitsstandards für den privaten Sektor festlegt.

Im Jahr 2016 verpflichtete die Web-Zugänglichkeitsrichtlinie alle öffentlichen Dienste, ihre Webseiten und dazugehörigen mobilen Anwendungen für Benutzer mit Behinderungen zugänglich zu machen.

Die neueste Version der EN 301549 wurde 2018 auf Grundlage der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortiums (W3C) veröffentlicht. Diese definierten Zugänglichkeitsstandards wurden mit der Verabschiedung der EAA im Jahr 2019 gesetzlich festgeschrieben.

Die EAA gibt privaten Unternehmen fünf Jahre Zeit, den Anforderungen der Barrierefreiheit nachzukommen. Diese fünf Jahre enden am 28. Juni 2025.

Was sind die Anforderungen der EAA?

Die EAA definiert keine länderspezifischen Zugänglichkeitsstandards oder Anforderungen an die Einhaltung, sondern belässt wie üblich die detaillierte Ausarbeitung in der Hoheit der einzelnen Mitgliedsländer. Die EAA definiert aber Ansprüche an die Nutzbarkeit, die sich an die WCAG 2.1. anlehnen wie z. B. dass keine Webseite und kein digitaler Dienst auf einen einzigen Interaktionsmodus beschränkt sein darf. Zum Beispiel müssen Audioinhalte auch über Bildunterschriften und geschriebener Text auch über einen Screenreader zugänglich sein.

Wer muss die EAA befolgen?

Die EAA ist nicht als ein Pauschalgesetz konzipiert, das alle betrifft. Zu den Produkten und Dienstleistungen, die unter das neue Gesetz fallen, gehören zum Beispiel:

  • Computer und Betriebssysteme
  • Telefondienste und zugehörige Ausrüstung
  • Audiovisuelle Mediendienste, wie z.B. Fernsehübertragungen und zugehörige Verbrauchergeräte
  • Dienstleistungen im Zusammenhang mit Flug-, Bus-, Bahn- und anderem Personenverkehr
  • Bankdienstleistungen
  • eBücher
  • eCommerce

Obwohl sich die Verordnung ursprünglich an öffentliche und staatliche Gruppen richtet, betrifft es indirekt auch private Unternehmen. Unternehmen, die Dienstleistungen für Regierungsstellen in Europa anbieten, müssen sicherstellen, dass ihre Zugänglichkeitsstandards den Anforderungen des Gesetzes genügen. Die EAA verlangt weiter, dass alle Online-Dienstleistungen von Unternehmen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

Die EU-Richtlinie definiert Übergangsfristen und zusätzliche Anforderungen: Demnach mussten neu aufgesetzte Webseiten bis September 2019 barrierefrei angeboten werden, bereits bestehende müssen bis September 2020 barrierefrei sein. Mobile Anwendungen haben eine verlängerte Frist bis zum Juni 2021. Zusätzlich muss der Betreiber des Webangebotes eine Barrierefreiheitserklärung publizieren und eine Feedbackmöglichkeit für Nutzer anbieten.

Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

Deutsche Gesetzgebung

Die Vorgaben, wie Barrierefreiheit von Webseiten umgesetzt werden muss, sind für Deutschland im Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung geregelt.

Behörden der Bundesverwaltung werden durch das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) verpflichtet, ihre Internetauftritte barrierefrei zu gestalten. Mit der Novellierung des BGG im Jahr 2016 sind Regelungen für ein barrierefreies Intranet hinzugekommen. Im Juli 2018 wurde es mit Blick auf die EU-Richtlinie 2102 angepasst. Folgende wichtige Änderungen sind in Kraft getreten:

Anwendungsbereich auf öffentliche Stellen des Bundes erweitert (§ 12 BGG)

  • Streichung der unbestimmten „schrittweisen“ Umsetzung – die Anforderungen gelten jetzt direkt
  • Regelung zur Barrierefreiheit elektronisch unterstützter Verwaltungsabläufe ab 2021
  • Ausnahmeregelung für den Fall der unverhältnismäßigen Belastung
  • Pflicht zur Erstellung einer Erklärung zur Barrierefreiheit mit Feedbackmechanismus
  • Errichtung einer Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik in Form einer eigenständigen, unabhängigen Abteilung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 13 BGG)
  • Durchsetzungsverfahren werden bei einer Schlichtungsstelle angesiedelt, seit 2016 sind das die Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen

Welche Anforderungen gelten, ist in der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) definiert. Die BITV 2.0 basiert auf den Vorgaben der EN 301 549, die sich auf die WCAG bezieht.

Landesgesetze zu barrierefreier Informationstechnik gemäß EU-Richtlinie 2102

Für öffentliche Stellen von Bundesländern und Kommunen wird Barrierefreiheit im Netz über Landesgesetze und länderspezifische Verordnungen geregelt:

  • Baden-Württemberg: Landes-Behindertengleichstellungsgesetz – L-BGG und L-BGG-Durchführungsverordnung, Überwachungsstelle für mediale Barrierefreiheit Baden-Württemberg bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg
  • Bayern: Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz – BayBGG und Bayerische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BayBITV, Überwachungsstelle beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Berlin: Barrierefreie-IKT-Gesetz Berlin – BIKTG Bln, Überwachungsstelle bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport
  • Brandenburg: Brandenburgisches Behindertengleichstellungsgesetz – BbgBGG, Brandenburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – BbgBITV, Überwachungsstelle beim Landesamt für Soziales und Versorgung
  • Bremen: Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz – BremBGG, Überwachungsstelle ist die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
  • Hamburg: Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen – HmbGGbM, Hamburgische Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung – HmbBITVO, Überwachungsstelle beim Amt für IT und Digitalisierung (ITD) der Senatskanzlei
  • Hessen: Hessisches Behinderten-Gleichstellungsgesetz – HessBGG, Hessische Verordnung über barrierefreie Informationstechnik – BITV HE 2019, Überwachungsstelle für barrierefreie IT beim Regierungspräsidium Gießen
  • Mecklenburg-Vorpommern: Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG M-V, Barrierefreie Websites-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern – BWebVO M-V, Überwachungsstelle Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung
  • Niedersachsen: Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz -NBGG, Überwachungsstelle im Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
  • Nordrhein-Westfalen: Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen – BGG NRW und Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Nordrhein-Westfalen – BITVNRW, Überwachungsstelle beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen – LGGBehM, Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung Rheinland-Pfalz – BITV RP
  • Saarland: Saarländisches Behindertengleichstellungsgesetz – SBGG, Saarländische Behindertengleichstellungsverordnung – SBGVO
  • Sachsen: Sächsisches Inklusionsgesetz und Barrierefreie-Websites-Gesetz, Überwachungsstelle beim Deutschen Zentrum für barrierefreies Lesen (dzb lesen)
  • Sachsen-Anhalt: Behindertengleichstellungsgesetz Sachsen-Anhalt – BGG LSA, Landesfachstelle für Barrierefreiheit bei der Unfallkasse Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein: Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung in Schleswig-Holstein (Landesbehindertengleichstellungsgesetz – LBGG), Landesverordnung über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen – BFWebV SH
  • Thüringen: Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen – ThürBarrWebG, Zentrale Überwachungsstelle digitale Barrierefreiheit beim Thüringer Finanzministerium

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